BAUEN & WOHNEN

Für Auskünfte bzw. Informationen stehen wir seitens des Bauamtes der Marktgemeinde Stainach-Pürgg gerne zur Verfügung:

 


Seitens der Baubehörde Stainach-Pürgg dürfen wir die Bewilligungs- bzw. Mitteilungspflicht für Bauten, Heizungen, etc. in Erinnerung rufen:

Gemäß dem Stmk Baugesetztes 1995, i.d.g.F., sind sämtliche Bauvorhaben unter Berücksichtigung der §§ 19, 20 u. 21 im Bauamt abzuhandeln – z.B.:

■ Neu-Zu-Umbauten, Renovierungen  ■ Nutzungsänderung von bestehenden Bauten ■  Abstellflächen für KFZ und Krafträder ■  Garagen und Nebenanlagen ■ Garten- und Gerätehütten ■ Abbruch von Gebäuden ■ Feuerungsanlagen ■ Solar- u. Photovoltaikanlagen ■ Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ■  die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten ■ Veränderung des natürlichen Geländes im Bauland ■ Einfriedungen ■ Stützmauern ■ Schutz-/Flugdächer ■ Antennen- u. Funkanlagentragmasten ■ Reitanlagen oder Hundeabrichteplätze ■ Wasserbecken und Brunnenanlagen ■ usw.  –  genaue Informationen finden sie im Steiermärkischen Baugesetz (Link am Ende des Beitrages).

An dieser Stelle dürfen wir auf die BauG-Novelle 2019, veröffentlicht am 03.02.2020 verweisen, wonach sich vor allem im Bereich der Verfahrensdefinitionen Änderungen ergaben:

■ § 19 Stmk. BauG: Baubewilligungspflichtige Vorhaben

■ § 20 Stmk. BauG: Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (alt: anzeigepflichtige Vorhaben)

■ § 21 Stmk. BauG: Meldepflichtige Vorhaben (alt: bewilligungsfreie Vorhaben)

Generell kann festgehalten werden, dass nach dem Stmk. Baugesetz sämtliche Baumaßnahmen nach den vorgenannten Verfahrensarten im Bauamt abzuhandeln sind – entsprechende Formularvordrucke sind im Marktgemeindeamt Stainach-Pürgg erhältlich.

Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, dass in der Ortschaft Pürgg eine „Ortsbildschutzzone“ verordnet ist und ohne Rücksicht auf das Stmk. Baugesetz für jegliche Bauvorhaben/Gestaltungsmaßnahmen in diesem Bereich eine Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz erforderlich ist.

Abschließend werden alle Bauherren, welche Bauten ohne Bewilligung errichtet haben aufgefordert diese illegalen Baumaßnahmen einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen, da die Baubehörde verpflichtet ist, für widerrechtliche Baumaßnahmen Abbruch- bzw. Beseitigungsaufträge zu erlassen.