Bauamt
Seitens der Baubehörde Stainach-Pürgg dürfen wir die Bewilligungs- bzw. Mitteilungspflicht für Bauten, Heizungen, etc. in Erinnerung rufen:
Gemäß § 19 des Stmk Baugesetztes 1995, i.d.g.F., sind folgende Vorhaben baubewilligungspflichtig!:
■ Neu-Zu-Umbauten ■ Nutzungsänderung von bestehenden Bauten ■ Abstellflächen für KFZ ■ Garagen und Nebenanlagen ■ Einfriedungen und Stützmauern ab einer Höhe von mehr als 1,5 Meter ■ Ölfeuerungs- und sonstige Heizanlagen ■ Aufstellung von Wohnwagen, Mobilheimen und Wohncontainern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen für mehr als 3 Tage ■ Abbruch von Gebäuden.
Vorhaben welche nicht unter die Baubewilligungspflicht nach dem Stmk. Baugesetz fallen sind jedenfalls der Baubehörde schriftlich mitzuteilen bzw. anzuzeigen – entsprechende Formularvordrucke sind im Gemeindeamt erhältlich.
Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, dass in der Ortschaft Pürgg eine „Ortsbildschutzzone“ ausgewiesen ist und ohne Rücksicht auf das Stmk. Baugesetz für Bauvorhaben in diesem Bereich generell eine Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz erforderlich ist.
Abschließend werden alle Bauherren, welche Bauten ohne Bewilligung errichtet haben aufgefordert diese illegalen Baumaßnahmen nachträglich bewilligen zu lassen, da die Baubehörde verpflichtet ist, für widerrechtliche Baumaßnahmen Abbruchbescheide zu erlassen.
Für weitere Auskünfte bzw. Informationen stehen wir seitens des Bauamtes der Marktgemeinde Stainach-Pürgg gerne zur Verfügung.
Für Bauangelgenheiten die Gemeinde Stainach - Pürgg betreffend:
Werner Brettschuh, VB
Hauptplatz 27
8950 Stainach-Pürgg
Tel.: 03682-24800-20 Fax: 03682-24800-19
Email: werner.brettschuh@stainach-puergg.gv.at
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz - Stmk. ROG
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